Satzung
(Stand: 17.12.2010)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „KISS Pfalz, Selbsthilfetreff Pfalz e.V.“ und hat seinen Sitz in Edesheim.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der Verein unterstützt und fördert die Selbsthilfearbeit in der Pfalz. Dies geschieht insbesondere durch:
- Schaffung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit, des Erfahrungs- und Ideenaustausches unter den beteiligten Selbsthilfegruppen
- Unterstützung von bestehenden Selbsthilfegruppen und von Gruppenneugründungen
- Stärkung und Verbesserung der Darstellung von Selbsthilfe in der Öffentlichkeit
- Beratung von an Selbsthilfe interessierten Personen
- Erschließung neuer Wege des Zusammenwirkens mit den gesellschaftlichen Gruppen, Verbänden und staatlichen Einrichtungen, die für die Selbsthilfegruppen bedeutsam sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft entgegen stehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Neutralität
Der Verein arbeitet unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Interessen von Sponsoren oder Kooperationspartner dürfen Entscheidungen nicht bestimmen.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Ausgaben aus Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden, Zuschüssen und Erträgen aus dem Vereinsvermögen. Die Höhe und Fälligkeiten der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglieder können jede natürliche Person, Selbsthilfegruppen, Selbsthilfegruppen als juristische Personen und andere juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Jedes Mitglied hat 1 Stimme und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Selbsthilfegruppen und juristische Personen benennen gegenüber dem Vorstand jeweils einen geeigneten Vertreter. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Selbsthilfe besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod des Mitgliedes / Auflösung des Mitgliedvereins oder Liquidation der juristischen Person.
2. Austritt: Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mitgeteilt werden. Mit dem Eingang des Schreibens zum
Austritt ist dieser sofort gültig mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Jahres.
3. Ausschluss: Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen
des Vereins, kann der Vorstand, nach Anhörung des Betroffenen, den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Das
gleiche gilt, wenn ein Mitglied – trotz zweimaliger Mahnung – seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich, mindestens 2 Wochen vorher, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von 2 Kassenprüfern
3. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes
4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
5. Erteilung der Entlastung des Vorstandes
6. Beschlussfassung über Anträge in der Mitgliederversammlung
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
9. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes kann bei Zustimmung aller erschienenen Mitglieder en bloc über Anträge oder bei Wahlen abgestimmt werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung angekündigt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer nachträglichen Aufnahme als Tagesordnungspunkt zustimmen.
§ 12 Der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung beschließt, wie viele Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Vorstandsmitglieder (siehe § 12 Abs. 1). Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandschaft leitet die Vereinsarbeit im Sinne der in der Satzung festgelegten Zielsetzung und führt im Rahmen des
Jahreshaushaltes die laufenden Geschäfte.
4. Der Vorstand und die bestimmten fachlichen Berater sind bei Beschlüssen stimmberechtigt.
5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann
die Vorstandschaft von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich
mitgeteilt werden.
6. Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Verwaltung angestellten Mitarbeitern zu übertragen. Der Vorstand
kann fachliche Berater bestellen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 13 Protokolle
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei seinem Erlöschen fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Südliche Weinstraße oder dessen Rechtsnachfolger mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden.
Der Verein ist seit 6.1.1999 im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein wurde am 10.09.2003 als gemeinnützig anerkannt - Finanzamt Landau AZ: 24.4051-VI/2
Die letzte Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 17.12.2010 in Kleinfischlingen beschlossen.